Sanktionen für Fahrradfahrer – Können Radfahrer Punkte bekommen?
Sanktionen für Fahrradfahrer – Können Radfahrer Punkte bekommen?
Viele verbinden den Bußgeldkatalog mit Verwarn- und Bußgeldern für LKW- und PKW-Fahrer. Doch auch Verkehrsteilnehmer, die auf zwei Rädern unterwegs sind, müssen sich an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten, andernfalls folgen laut dem Bußgeldkatalog verschiedene Sanktionen. Welche Vorschriften Radfahrer beachten müssen und ob diese auch Punkte kassieren können, klärt der folgende Text. – Isabel Frankenberg
Das Fahrrad zu nutzen bedeutet für viele Personen schnellere und kürzere Wege. Das gilt vor allem in Großstädten, in denen häufig Staus während des Feierabendverkehrs oder überfüllte öffentliche Verkehrsmittel zu beobachten sind. Zudem ist das Radfahren eine umweltschonende Alternative zu Auto und Bahn. Dennoch gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) für alle Verkehrsteilnehmer, so auch für Fahrradfahrer. Doch häufig beobachtet man diese, wie sie eine rote Ampel überfahren oder mit überhöhte Geschwindigkeit die Fußgängerzone durchqueren.
Ein solches Verhalten gefährdet nicht nur die eigene Verkehrssicherheit, sondern auch die anderen Teilnehmer und wird daher mit verschiedensten Sanktionen geahndet. Vor allem, wenn die Regelbrüche Personenschäden zur Folge haben, hat dies große Konsequenzen für den Radfahrer. Diese sind im „Bußgeldkatalog Fahrrad“ festgehalten und umfassen, anders als häufig vermutet, sogar Punkte in Flensburg.
Begeht ein Radfahrer eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit und erhält eine Eintragung ins Verkehrsregister, kann dies sogar Auswirkungen auf seinen PKW-Führerschein haben. Besitzt der Radfahrer einen solchen noch gar nicht, möchte ihn aber in Zukunft erwerben, erschweren ihm die Punkte in Flensburg den Prozess.
Welche Sanktionen ein Radfahrer bei Verkehrsverstößen erhält, entscheiden die Behörden in Deutschland. Der Bußgeldkatalog steht hierbei unterstützend zur Verfügung. Darin sind Tatbestände festgesetzt, für die Bußgelder und Punkte festgesetzt sind. Zudem kann er als Orientierung für andere, ähnliche Tatbestände dienen, so dass die Beamten vergleichbare Sanktionen verhängen können.
Die ermittelte Strafe erhält der Radfahrer dann per Bußgeldbescheid. Diese umfassen Verwarn-, Bußgelder sowie Punkte in Flensburg. Fahrverbote sieht der Bußgeldkatalog für Radfahrer hingegen nicht vor. Wer jedoch sehr riskant unterwegs ist und dabei andere Personen gefährdet, muss unter Umständen dennoch den Führerschein abgeben.
Ein schweres Vergehen stellt z.B. der Konsum von Alkohol und Drogen auf dem Fahrrad dar. Dies ist strikt verboten, so dass die Polizei im Falle einer Kontrolle schon bei einem Alkoholgehalt von 0,3% einen Strafantrag stellen kann. Zwar gibt es, anders als beim PKW, keine Promillegrenze, dennoch kann das berauschte Fahren hohe Auswirkungen auf die Fahrweise des Betroffenen haben. Sollte der Konsum von Drogen festgestellt werden, ist zudem eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) möglich. Diese dient der Feststellung der Fahrtüchtigkeit. Liegt der Wert über 1,6 Promille, kann dies zudem zum Verlust der Fahrerlaubnis sowie zu einer Geldstrafe und Punkten in Flensburg führen.
Ein Verwarngeld können Radfahrer gemäß Bußgeldkatalog zudem bei überhöhter Geschwindigkeit erhalten. Gefährdet der Betroffene zudem Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer hat dies ein Bußgeld von 30-35 Euro sowie einem Punkt in Flensburg zur Folge. Ebenfalls eine Geldstrafe, zieht ein Rotlichtverstoß nach sich. Hier wird genau wie beim PKW unterschieden, ob die Ampel länger als als eine Sekunde rot ist. Ist das der Fall, folgt ein Punkt und 100 Euro Geldstrafe. Verursacht das Verhalten einen Unfall, erhöht sich die Geldstrafe sogar auf 180 Euro. Hat die Farbe jedoch gerade erst gewechselt, muss der Radfahrer 60 Euro zahlen.
Besonders häufig erwischt die Polizei Radfahrer mit unzureichender oder fehlender Beleuchtung. Zwar gibt es bei diesem Vergehen keine Punkte, jedoch muss der Radfahrer dennoch mit einem Verwarngeld von 20 Euro rechnen. Wer mit dem Handy am Steuer in eine Polizeikontrolle gerät, zahlt 25 Euro und fand durch zu lautes Musikhören eine Behinderung statt, muss der Betroffene 15 Euro an die Beamten zahlen.
Weitere Informationen zum Thema „Bußgeldkatalog Fahrrad“ finden Sie unter www.bussgeldkatalog.de/fahrrad.
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